[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-intfamrvg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"intfamrvg","Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-01-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fintfamrvg\u002Fxml.zip",1242116,"§ 16","16","Antragstellung","Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug","(1) Im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens wird der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.\n(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht der antragstellenden Person aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer 1.in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\n2.in einem anderen Vertragsstaat eines auszuführenden Übereinkommens\nhierzu befugten Person bestätigt worden ist.","INTFAMRVG - Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens - Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug - § 16 Antragstellung\n\n(1) Im Anwendungsbereich des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens wird der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.\n(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht der antragstellenden Person aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer 1.in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\n2.in einem anderen Vertragsstaat eines auszuführenden Übereinkommens\nhierzu befugten Person bestätigt worden ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Einstweilige Anordnungen","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Familiengerichtliches Verfahren","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 13a","Verfahren bei grenzüberschreitender Abgabe","13a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 17","Zustellungsbevollmächtigter","17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 18","Besondere Regelungen zum Haager Kinderschutzübereinkommen","18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19","Besondere Regelungen zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen","19",[],false]