[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-intfamrvg-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"intfamrvg","Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-01-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fintfamrvg\u002Fxml.zip",1242141,"§ 41","41","Bescheinigung über Widerrechtlichkeit","Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen","(1) Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet in folgender Rangfolge das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich 1.die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,\n2.das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,\n3.das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.\n§ 12 gilt entsprechend.\n(2) Der Antrag ist zu begründen; die für die Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind glaubhaft zu machen.\n(3) Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen.\n(4) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.","INTFAMRVG - Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen - § 41 Bescheinigung über Widerrechtlichkeit\n\n(1) Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet in folgender Rangfolge das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich 1.die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war,\n2.das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,\n3.das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.\n§ 12 gilt entsprechend.\n(2) Der Antrag ist zu begründen; die für die Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind glaubhaft zu machen.\n(3) Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen.\n(4) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 40","Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel","40",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 39","Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019\u002F1111 und Übersendung von Unterlagen","39",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 38","Besondere Verfahrensvorschriften","38",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 42","Einreichung von Anträgen bei dem Amtsgericht","42",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 43","Verfahrenskosten- und Beratungshilfe","43",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 44","Ordnungsmittel; Vollstreckung von Amts wegen","44",[],false]