[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-intg_rvg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"intg_rvg","Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fintg_rvg\u002Fxml.zip",1242173,"§ 10","10","Bekanntgabe der Entscheidung","Vollstreckbarkeit ausländischer Titel","(1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, sind dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden.\n(2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab, ist der Beschluss dem Antragsteller zuzustellen.","INTG_RVG - Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung - Vollstreckbarkeit ausländischer Titel - § 10 Bekanntgabe der Entscheidung\n\n(1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, sind dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden.\n(2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab, ist der Beschluss dem Antragsteller zuzustellen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Vollstreckungsklausel","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Entscheidung","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Rechtsbeschwerde","13",[],false]