[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-intg_rvg-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"intg_rvg","Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fintg_rvg\u002Fxml.zip",1242180,"§ 17","17","Versteigerung beweglicher Sachen","Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung","Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt wird, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursacht.","INTG_RVG - Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung - Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung - § 17 Versteigerung beweglicher Sachen\n\nIst eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt wird, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursacht.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Sicherheitsleistung durch den Schuldner","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Entscheidung über die Rechtsbeschwerde","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung","20",[],false]