[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-intg_rvg-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"intg_rvg","Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fintg_rvg\u002Fxml.zip",1242190,"§ 27","27","Bescheinigungen zu inländischen Titeln","Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren","(1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F1103 sowie nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F1104 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.\n(2) Sofern Gerichte für die Ausstellung der Bescheinigungen zuständig sind, werden diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von diesem. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.\n(3) Die Ausstellung einer Bescheinigung schließt das Recht auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 724 der Zivilprozessordnung nicht aus.","INTG_RVG - Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung - Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren - § 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln\n\n(1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F1103 sowie nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F1104 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.\n(2) Sofern Gerichte für die Ausstellung der Bescheinigungen zuständig sind, werden diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von diesem. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.\n(3) Die Ausstellung einer Bescheinigung schließt das Recht auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 724 der Zivilprozessordnung nicht aus.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 26","Schadensersatzpflicht des Gläubigers","26",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 25","Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung","25",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 24","Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels","24",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 28","Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland","28",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 29","Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland","29",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 30","Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland","30",[],false]