[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-intg_rvg-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"intg_rvg","Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fintg_rvg\u002Fxml.zip",1242192,"§ 29","29","Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland","Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren","Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 929 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 119 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder nach § 53 Absatz 1 in Verbindung mit § 119 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.","INTG_RVG - Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung - Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren - § 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland\n\nVollstreckungsbescheide, Arrestbefehle oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 929 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 119 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder nach § 53 Absatz 1 in Verbindung mit § 119 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Bescheinigungen zu inländischen Titeln","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Schadensersatzpflicht des Gläubigers","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Aussetzung des inländischen Verfahrens","32",[],false]