[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-intv-5a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"intv","Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-12-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fintv\u002Fxml.zip",1242256,"§ 5a","5a","Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende","Rahmenbedingungen für die Teilnahme, Datenverarbeitung und Kursgebühren","(1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann eine Person zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.\n(2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs nach einem Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung.\n(3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend.","INTV - Rahmenbedingungen für die Teilnahme, Datenverarbeitung und Kursgebühren - § 5a Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende\n\n(1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann eine Person zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.\n(2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs nach einem Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung.\n(3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Zulassung zum Integrationskurs","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4a","Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen","4a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Teilnahmeberechtigung","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Bestätigung der Teilnahmeberechtigung","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Anmeldung zum Integrationskurs","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Datenverarbeitung","8",[],false]