[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-invekosdg_2015-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"invekosdg_2015","Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finvekosdg_2015\u002Fxml.zip",3855862,"§ 6","6","Kontrolle von Erzeugerorganisationen durch die Zahlstellen",null,"Die Zahlstelle verarbeitet die Namen, die Anschriften und die Betriebsnummern der Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse als Identifikationsmerkmale im Sinne des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640\u002F2014 zum Zwecke der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf. Die Zahlstelle führt anhand der in Satz 1 genannten Angaben mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche zu den in Satz 1 genannten Zwecken durch. Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. § 7 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.","INVEKOSDG_2015 - § 6 Kontrolle von Erzeugerorganisationen durch die Zahlstellen\n\nDie Zahlstelle verarbeitet die Namen, die Anschriften und die Betriebsnummern der Mitglieder von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse als Identifikationsmerkmale im Sinne des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640\u002F2014 zum Zwecke der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf. Die Zahlstelle führt anhand der in Satz 1 genannten Angaben mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche zu den in Satz 1 genannten Zwecken durch. Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. § 7 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle zum Zwecke des Informationsaustausches im Rahmen des Rechnungsabschlusses","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Verarbeitung von Daten durch Zahlstellen und Fachüberwachungsbehörden","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Löschungsfristen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Abweichendes Landesrecht","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Ermächtigungen","9",[],false]