[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-invekosv_2015-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"invekosv_2015","Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-02-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finvekosv_2015\u002Fxml.zip",1242317,"§ 12","12","Angaben bei Anbau von Nutzhanf","Sammelantrag","Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809\u002F2014 einzureichen. Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen. Bezieht sich das vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen vorzulegen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.","INVEKOSV_2015 - Gemeinsame Vorschriften - Sammelantrag - § 12 Angaben bei Anbau von Nutzhanf\n\nWerden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809\u002F2014 einzureichen. Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen. Bezieht sich das vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen vorzulegen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 11a","Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse","11a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Besondere Angaben für die Zwecke der Überprüfung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10a","Zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen im Antragsjahr 2018","10a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 13","Angaben beim Anbau von Hopfen","13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 13a","Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb","13a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14","Erklärung bei Beantragung der Umverteilungsprämie","14",[],false]