[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-invekosv_2015-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"invekosv_2015","Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-02-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finvekosv_2015\u002Fxml.zip",1242307,"§ 4","4","Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle","Anwendungsbereich, Zuständigkeiten, Begriffsbestimmungen und Kommunikation","(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag.\n(2) Abweichend von Absatz 1 bilden Schläge, 1.die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers,\n2.die aus im Umweltinteresse genutzten Dauergrünlandflächen im Sinne des § 28 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers\neine landwirtschaftliche Parzelle.\n(3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende 1.landwirtschaftliche Flächen,\n2.nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 anzuwenden ist,\nmit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.","INVEKOSV_2015 - Anwendungsbereich, Zuständigkeiten, Begriffsbestimmungen und Kommunikation - § 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle\n\n(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag.\n(2) Abweichend von Absatz 1 bilden Schläge, 1.die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers,\n2.die aus im Umweltinteresse genutzten Dauergrünlandflächen im Sinne des § 28 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bestehen, zusammen mit einem angrenzenden Ackerschlag desselben Betriebsinhabers\neine landwirtschaftliche Parzelle.\n(3) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende 1.landwirtschaftliche Flächen,\n2.nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 anzuwenden ist,\nmit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Referenzflächensysteme","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Zuständigkeit","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Muster, Vordrucke und Formulare","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Elektronische Kommunikation","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Form und Frist","7",[],false]