[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-invkg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"invkg","Investitionsgesetz Kohleregionen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-08-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finvkg\u002Fxml.zip",1242382,"§ 18","18","Ansiedlung von Einrichtungen des Bundes in den Revieren","Weitere Maßnahmen des Bundes","(1) Die Bundesregierung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028 mindestens 5 000 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 2 einrichten.\n(2) Unter Beachtung der für jede Behörde oder Einrichtung geltenden fachlichen Kriterien ist bei der Verteilung dieser Arbeitsplätze der Verteilungsschlüssel nach § 3 als Orientierungsgröße zu berücksichtigen sowie eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb jedes Reviers anzustreben.","INVKG - Weitere Maßnahmen des Bundes - § 18 Ansiedlung von Einrichtungen des Bundes in den Revieren\n\n(1) Die Bundesregierung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren bis zum 31. Dezember 2028 mindestens 5 000 neue, zusätzliche Arbeitsplätze in Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 2 einrichten.\n(2) Unter Beachtung der für jede Behörde oder Einrichtung geltenden fachlichen Kriterien ist bei der Verteilung dieser Arbeitsplätze der Verteilungsschlüssel nach § 3 als Orientierungsgröße zu berücksichtigen sowie eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb jedes Reviers anzustreben.",{"kapitel":21},"Kapitel 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Erweiterung und Einrichtung von Programmen und Initiativen des Bundes zur Förderung der Gebiete nach § 2","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Maßnahmen zur Unterstützung der Energiewende und des Klimaschutzes","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Bundesförderprogramm","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Einrichtung einer Beratungs- und Koordinierungsstelle zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Zusätzliche Investitionen in die Bundesfernstraßen","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Zusätzliche Investitionen in die Bundesschienenwege","21",[],false]