[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-invorg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"invorg","Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-07-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finvorg\u002Fxml.zip",1242402,"§ 2","2","Aussetzung der Verfügungsbeschränkung, investive Maßnahmen","Vorrang für Investitionen","(1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte 1.ein Grundstück oder Gebäude veräußert, vermietet oder verpachtet,\n2.an einem Grundstück oder Gebäude ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt, die, wenn dies keine unbillige Härte ist, auch zugunsten von Vorhaben auf anderen Grundstücken eingeräumt werden kann,\n3.an einem Grundstück oder Gebäude Teil- oder Wohnungseigentum begründet und überträgt,\n4.auf einem Grundstück ein Bauwerk oder Gebäude errichtet, ausbaut, modernisiert, instandsetzt oder wiederherstellt\nund durch einen Investitionsvorrangbescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen Investitionszwecke dient. Ein Ausbau eines Bauwerks oder Gebäudes liegt auch vor, wenn ortsfeste Produktionsanlagen und ähnliche Anlagen darin aufgestellt werden.\n(2) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte 1.ein Unternehmen durch Übertragung seiner Anteile oder seiner Vermögenswerte veräußert oder dieses verpachtet oder\n2.selbst Maßnahmen durchführt, sofern er bereit ist, dem Unternehmen das hierfür erforderliche Kapital ohne Besicherung aus dem Unternehmen zuzuführen, und er dieses innerhalb einer festzusetzenden Frist zur Verfügung stellt und durch einen Investitionsvorrangbescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen Investitionszwecke dient.\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist zugeführtes Eigenkapital in eine Kapitalrücklage einzustellen, die für die Dauer von fünf Jahren nach Einbringung nur zur Verrechnung mit Jahresfehlbeträgen verwendet werden darf.\n(3) Bei investiven Maßnahmen ist § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes jeweils für alle zur Durchführung des Vorhabens bestimmten rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen nicht anzuwenden.","INVORG - Vorrang für Investitionen - § 2 Aussetzung der Verfügungsbeschränkung, investive Maßnahmen\n\n(1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte 1.ein Grundstück oder Gebäude veräußert, vermietet oder verpachtet,\n2.an einem Grundstück oder Gebäude ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt, die, wenn dies keine unbillige Härte ist, auch zugunsten von Vorhaben auf anderen Grundstücken eingeräumt werden kann,\n3.an einem Grundstück oder Gebäude Teil- oder Wohnungseigentum begründet und überträgt,\n4.auf einem Grundstück ein Bauwerk oder Gebäude errichtet, ausbaut, modernisiert, instandsetzt oder wiederherstellt\nund durch einen Investitionsvorrangbescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen Investitionszwecke dient. Ein Ausbau eines Bauwerks oder Gebäudes liegt auch vor, wenn ortsfeste Produktionsanlagen und ähnliche Anlagen darin aufgestellt werden.\n(2) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte 1.ein Unternehmen durch Übertragung seiner Anteile oder seiner Vermögenswerte veräußert oder dieses verpachtet oder\n2.selbst Maßnahmen durchführt, sofern er bereit ist, dem Unternehmen das hierfür erforderliche Kapital ohne Besicherung aus dem Unternehmen zuzuführen, und er dieses innerhalb einer festzusetzenden Frist zur Verfügung stellt und durch einen Investitionsvorrangbescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen Investitionszwecke dient.\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist zugeführtes Eigenkapital in eine Kapitalrücklage einzustellen, die für die Dauer von fünf Jahren nach Einbringung nur zur Verrechnung mit Jahresfehlbeträgen verwendet werden darf.\n(3) Bei investiven Maßnahmen ist § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes jeweils für alle zur Durchführung des Vorhabens bestimmten rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen nicht anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Grundsatz","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Besonderer Investitionszweck","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Verfahren","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Anhörung des Anmelders","5",[41,48],{"title":42,"ecli":43,"leitsatz":44,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"BGH, Urt. v. 08.12.2017 – V ZR 296\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:081217UVZR296.16.0","Der Verfügungsberechtigte muss nach einer Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids gemäß §§ 2 und 3 InVorG den auf den von dem Berechtigten zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Anteil der Geldleistungen des Erwerbers weder von seinem übrigen Vermögen separieren noch von der Vereinnahmung an verzinsen. § 681 Satz 2, § 668 BGB und § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG sind auf diese Geldleistungen nicht entsprechend anwendbar.","2017-12-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308182018.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 – 8 C 6\u002F10",null,"1. Im Durchführungsfeststellungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG ist auch zu prüfen, ob der im Investitionsvorrangbescheid festgelegte besondere Investitionszweck verwirklicht worden ist.\n2. Für die Feststellung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG, dass die investiven Maßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 InVorG im Wesentlichen fertig gestellt sind, müssen diese nach ihrem Umfang und ihrer funktionellen Bedeutung für das Vorhaben zumindest insoweit umgesetzt worden sein, dass der Vermögenswert zu dem festgelegten besonderen Zweck uneingeschränkt verwendet werden kann oder dieser Verwendung nur noch geringfügige, in Kürze zu behebende Hindernisse entgegenstehen.","2011-03-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017754.zip",false]