[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-invstg_2018-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"invstg_2018","Investmentsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finvstg_2018\u002Fxml.zip",9759147,"§ 29","29","Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds","Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds","(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7, 11 und 15 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.\n(2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.\n(3) Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist.\n(4) Die Körperschaftsteuer des Spezial-Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar.","INVSTG_2018 - Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds - § 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds\n\n(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7, 11 und 15 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Abweichungen ergeben.\n(2) In der Statusbescheinigung nach § 7 Absatz 3 ist der Status als Spezial-Investmentfonds zu bestätigen.\n(3) Bei einer Überschreitung der zulässigen Beteiligungshöhe nach § 26 Nummer 6 sind auf den Spezial-Investmentfonds keine Besteuerungsregelungen anzuwenden, die eine über dieser Grenze liegende Beteiligungshöhe voraussetzen. Dies gilt auch, wenn in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Abweichendes geregelt ist.\n(4) Die Körperschaftsteuer des Spezial-Investmentfonds ermäßigt sich nicht um die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 15. Die vom Spezial-Investmentfonds gezahlte Gewerbesteuer ist nicht als Werbungskosten abziehbar.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 28","Beteiligung von Personengesellschaften","28",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 27","Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds","27",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 26","Anlagebestimmungen","26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 30","Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug","30",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 31","Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption","31",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 32","Haftung bei ausgeübter Transparenzoption","32",[],false]