[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-invstg_2018-46":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"invstg_2018","Investmentsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finvstg_2018\u002Fxml.zip",9850402,"§ 46","46","Zinsschranke","Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds","(1) Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.\n(2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge: 1.Direktkosten,\n2.die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,\n3.Zinsaufwendungen und\n4.negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes.\n(3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.","INVSTG_2018 - Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds - § 46 Zinsschranke\n\n(1) Beim Anleger sind für Zwecke des § 4h Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, die aus Zinserträgen nach § 4h Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes stammen, als Zinserträge zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für ausgeschüttete Erträge, die nach § 35 Absatz 6 als Substanzbeträge gelten.\n(2) Der anzusetzende Zinsertrag mindert sich um die folgenden Abzugsbeträge: 1.Direktkosten,\n2.die nach § 40 den Zinserträgen zuzurechnenden Allgemeinkosten,\n3.Zinsaufwendungen und\n4.negative Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes.\n(3) Übersteigen die Abzugsbeträge den Zinsertrag, so ist die Differenz auf die folgenden Geschäftsjahre des Spezial-Investmentfonds zu übertragen; dies mindert den Zinsertrag der folgenden Geschäftsjahre.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 45","Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen","45",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 44","Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung","44",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 43","Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung","43",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 47","Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer","47",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 48","Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn","48",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 49","Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz","49",[],false]