[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-invstg_2018-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"invstg_2018","Investmentsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-07-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finvstg_2018\u002Fxml.zip",9850412,"§ 55","55","Bußgeldvorschriften","Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 1, eine Statusbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,\n2.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n3.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n4.entgegen § 28 Absatz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder\n5.entgegen § 28 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 4 genannte Finanzbehörde.","INVSTG_2018 - Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds - Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften - § 55 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 1, eine Statusbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,\n2.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n3.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n4.entgegen § 28 Absatz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder\n5.entgegen § 28 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 4 genannte Finanzbehörde.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 3","Kapitel 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 54","Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds","54",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 53","Altersvorsorgevermögenfonds","53",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 52","Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds","52",[37,41],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 56","Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz","56",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 57","Anwendungsvorschriften","57",[],false]