[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-invzulg_2007-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"invzulg_2007","Investitionszulagengesetz 2007","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Finvzulg_2007\u002Fxml.zip",1242563,"§ 6","6","Antrag auf Investitionszulage",null,"(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.\n(2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.","INVZULG_2007 - § 6 Antrag auf Investitionszulage\n\n(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.\n(2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5a","Begünstigte Investitionen, Investitionszeitraum und Höhe der Investitionszulage in dem nicht zum Fördergebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 gehörenden Teil des Landes Berlin","5a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Höhe der Investitionszulage","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Bemessungsgrundlage","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Gesonderte Feststellung","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Einzelnotifizierungspflichten, Genehmigungsvorbehalte und anzuwendende Rechtsvorschriften der Kommission der Europäischen Gemeinschaften","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Festsetzung und Auszahlung","9",[],false]