[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-irg-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"irg","Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Firg\u002Fxml.zip",6599582,"§ 34","34","Haft zur Durchführung der Auslieferung","Auslieferung an das Ausland","(1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.\n(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen 1.der Verfolgte,\n2.die Entscheidung, durch welche die Auslieferung bewilligt worden ist, sowie\n3.der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.\n(3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend.","IRG - Auslieferung an das Ausland - § 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung\n\n(1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.\n(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen 1.der Verfolgte,\n2.die Entscheidung, durch welche die Auslieferung bewilligt worden ist, sowie\n3.der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.\n(3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend.",{"teil":21},"Zweiter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 33","Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit","33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 32","Entscheidung über die Zulässigkeit","32",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 31","Durchführung der mündlichen Verhandlung","31",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 35","Erweiterung der Auslieferungsbewilligung","35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 36","Weiterlieferung","36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 37","Vorübergehende Auslieferung","37",[],false]