[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-irg-69":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"irg","Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Firg\u002Fxml.zip",6599625,"§ 69","69","Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren","Ausgehende Ersuchen","(1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung in Haft gehalten.\n(2) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n(3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 gelten entsprechend.","IRG - Ausgehende Ersuchen - § 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren\n\n(1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung in Haft gehalten.\n(2) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\n(3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 gelten entsprechend.",{"teil":21},"Sechster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 68","Rücklieferung","68",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 67a","Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen","67a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 67","Beschlagnahme und Durchsuchung","67",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 70","Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren","70",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 71","Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland","71",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 71a","Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens","71a",[],false]