[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-irg-70":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"irg","Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Firg\u002Fxml.zip",6599626,"§ 70","70","Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren","Ausgehende Ersuchen","Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.","IRG - Ausgehende Ersuchen - § 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren\n\nWer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.",{"teil":21},"Sechster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 69","Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren","69",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 68","Rücklieferung","68",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 67a","Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen","67a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 71","Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland","71",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 71a","Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens","71a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 72","Bedingungen","72",[],false]