[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-irg-77h":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"irg","Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Firg\u002Fxml.zip",6599643,"§ 77h","77h","Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten","Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr","(1) Personenbezogene Daten, die von öffentlichen Stellen anderer Staaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen übermittelt wurden, dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, für andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, nur verwendet werden, wenn die übermittelnde Stelle zuvor zugestimmt hat. § 77d Absatz 4 gilt entsprechend.\n(2) Bedingungen für die Verwendung der personenbezogenen Daten, auf die die übermittelnde Stelle hingewiesen hat, sind zu beachten.\n(3) Werden personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt, prüft die empfangende Stelle unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, benötigt werden.","IRG - Gemeinsame Vorschriften - Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr - § 77h Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten\n\n(1) Personenbezogene Daten, die von öffentlichen Stellen anderer Staaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen übermittelt wurden, dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, für andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, nur verwendet werden, wenn die übermittelnde Stelle zuvor zugestimmt hat. § 77d Absatz 4 gilt entsprechend.\n(2) Bedingungen für die Verwendung der personenbezogenen Daten, auf die die übermittelnde Stelle hingewiesen hat, sind zu beachten.\n(3) Werden personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt, prüft die empfangende Stelle unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, benötigt werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Siebenter Teil","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 77g","Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten","77g",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 77f","Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses","77f",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 77e","Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle","77e",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 78","Vorrang des Achten Teils","78",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 79","Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung","79",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 80","Auslieferung deutscher Staatsangehöriger","80",[],false]