[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-irg-83a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":73},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"irg","Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Firg\u002Fxml.zip",6599650,"§ 83a","83a","Auslieferungsunterlagen","Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union","(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält: 1.die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,\n2.die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,\n3.die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,\n4.die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,\n5.die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und\n6.die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.\n(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018\u002F1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007\u002F533\u002FJI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010\u002F261\u002FEU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.","IRG - Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union - § 83a Auslieferungsunterlagen\n\n(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält: 1.die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,\n2.die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,\n3.die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,\n4.die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,\n5.die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und\n6.die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.\n(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018\u002F1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007\u002F533\u002FJI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010\u002F261\u002FEU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Achter Teil","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 83","Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen","83",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 82","Nichtanwendung von Vorschriften","82",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 81","Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung","81",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 83b","Bewilligungshindernisse","83b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 83c","Verfahren und Fristen","83c",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 83d","Entlassung des Verfolgten","83d",[50,57,63,68],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 24.03.2026 – 5 StR 605\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:240326B5STR605.25.0",null,"2026-03-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600182026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 3 StR 192\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:080725B3STR192.25.0","Bei Serienstraftaten sind an die Sachverhaltsdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl regelmäßig geringere Anforderungen zu stellen als bei einem inländischen Haftbefehl oder einer Anklageschrift. Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Taten genügt es, wenn der Europäische Haftbefehl eine Darstellung des Gesamttatzeitraums, der Tatörtlichkeiten, der Strukturen des personellen Zusammenschlusses und der Einbindung des Betroffenen in diese, des modus operandi und der Anzahl der Serienstraftaten nebst jedenfalls aussagekräftiger exemplarischer Beschreibung einzelner Taten enthält.","2025-07-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE720762025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":53,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 15.02.2023 – 2 BvR 2009\u002F22","ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230215.2bvr200922","2023-02-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE451282301.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":53,"date":71,"source_url":72,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.09.2016 – 2 BvR 770\u002F16","ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160901.2bvr077016","2016-09-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE416371601.zip",false]