[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-irg-85c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"irg","Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Firg\u002Fxml.zip",6599678,"§ 85c","85c","Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde","Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union","Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde erklärt es das Gericht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen für zulässig, in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit zu vollstrecken, wenn die verurteilte Person 1.die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder\n2.gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.","IRG - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Freiheitsentziehende Sanktionen - Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - § 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde\n\nAuf Antrag der Vollstreckungsbehörde erklärt es das Gericht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen für zulässig, in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit zu vollstrecken, wenn die verurteilte Person 1.die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder\n2.gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Neunter Teil","Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 85b","Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person","85b",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 85a","Gerichtliches Verfahren","85a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 85","Vorläufige Bewilligungsentscheidung","85",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 85d","Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung","85d",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 85e","Inländisches Vollstreckungsverfahren","85e",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 85f","Sicherung der weiteren Vollstreckung","85f",[],false]