[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-irg-90o":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"irg","Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Firg\u002Fxml.zip",6599727,"§ 90o","90o","Grundsatz","Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft","(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für und die Vollstreckungsabgabe an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2009\u002F829\u002FJI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20) (Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung).\n(2) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, sind die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes anzuwenden. § 53 gilt entsprechend.\n(3) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.","IRG - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft - § 90o Grundsatz\n\n(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für und die Vollstreckungsabgabe an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2009\u002F829\u002FJI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20) (Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung).\n(2) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, sind die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes anzuwenden. § 53 gilt entsprechend.\n(3) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Neunter Teil","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 90n","Inländisches Vollstreckungsverfahren","90n",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 90m","Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person","90m",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 90l","Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung","90l",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 90p","Voraussetzungen der Zulässigkeit","90p",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 90q","Unterlagen","90q",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 90r","Bewilligungshindernisse","90r",[],false]