[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-irg-90x":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"irg","Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Firg\u002Fxml.zip",6599736,"§ 90x","90x","Erneuerte und geänderte Maßnahmen","Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft","Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet. Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.","IRG - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft - § 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen\n\nDie Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet. Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Neunter Teil","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 90w","Durchführung der Überwachung","90w",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 90v","Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung","90v",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 90u","Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung","90u",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 90y","Abgabe der Überwachung","90y",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 90z","Rücknahme der Überwachungsabgabe","90z",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 91","Vorrang des Zehnten Teils","91",[],false]