[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-irg-91":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"irg","Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Firg\u002Fxml.zip",6599739,"§ 91","91","Vorrang des Zehnten Teils","Allgemeine Regelungen","(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.\n(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.\n(3) Die §§ 92 bis 92h finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).","IRG - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Allgemeine Regelungen - § 91 Vorrang des Zehnten Teils\n\n(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.\n(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.\n(3) Die §§ 92 bis 92h finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zehnter Teil","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 90z","Rücknahme der Überwachungsabgabe","90z",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 90y","Abgabe der Überwachung","90y",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 90x","Erneuerte und geänderte Maßnahmen","90x",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 91a","Grundsatz","91a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 91b","Voraussetzungen der Zulässigkeit","91b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 91c","Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe","91c",[],false]