[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-irg-92":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"irg","Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Firg\u002Fxml.zip",6599750,"§ 92","92","Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union","Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union","(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 gestellt worden ist, oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannten zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union dürfen die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln.\n(2) Eine Information ist im Sinne des Absatzes 1 verfügbar, 1.wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht unmittelbar zugreifen kann, oder\n2.wenn die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder Privaten, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, diese Information ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann.\n(3) Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.\n(4) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.\n(5) Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen übermittelt wurde, wenn es in einer der von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannten Sprachen übermittelt wurde. Die Informationen können auch in einer der Sprachen übermittelt werden, die der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannt hat. Satz 1 gilt entsprechend für andere Mitteilungen, einschließlich der begründeten Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und Mitteilungen.","IRG - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n\n(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 gestellt worden ist, oder auf Ersuchen einer nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannten zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union dürfen die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügbare Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln.\n(2) Eine Information ist im Sinne des Absatzes 1 verfügbar, 1.wenn sie in einer Datenbank verfügbar ist, auf die die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht unmittelbar zugreifen kann, oder\n2.wenn die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder Privaten, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, diese Information ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann.\n(3) Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.\n(4) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.\n(5) Die ersuchten Informationen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen übermittelt wurde, wenn es in einer der von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannten Sprachen übermittelt wurde. 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