[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-irg-92c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"irg","Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Firg\u002Fxml.zip",6599753,"§ 92c","92c","Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen","Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union","(1) Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.\n(2) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde: 1.eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,\n2.Ermittlungen zu Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder\n3.die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.","IRG - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - § 92c Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen\n\n(1) Nach § 92 übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. Wenn die nach § 92 ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.\n(2) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Absatz 1 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde: 1.eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,\n2.Ermittlungen zu Terrorismusfällen, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder\n3.die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zehnter Teil","Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 92b","Ablehnungsgründe","92b",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 92a","Inhalt des Ersuchens","92a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 92","Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union","92",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 92d","Informationsübermittlung ohne Ersuchen","92d",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 92e","Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen","92e",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 92f","Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union","92f",[],false]