[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-irg-92d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"irg","Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Firg\u002Fxml.zip",6599754,"§ 92d","92d","Informationsübermittlung ohne Ersuchen","Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union","(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 dürfen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden gemäß § 92 Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten relevant sein könnten. Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.\n(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannt wurden.\n(4) § 92c ist entsprechend anzuwenden.","IRG - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 - Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - § 92d Informationsübermittlung ohne Ersuchen\n\n(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 dürfen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden gemäß § 92 Absatz 2 verfügbare Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ohne Ersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verfolgung von Straftaten relevant sein könnten. Satz 1 gilt auch für die Übermittlung an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannte zentrale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.\n(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Wenn die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgt, sind die Informationen in einer der Sprachen zu übermitteln, die von diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 benannt wurden.\n(4) § 92c ist entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zehnter Teil","Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 92c","Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen","92c",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 92b","Ablehnungsgründe","92b",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 92a","Inhalt des Ersuchens","92a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 92e","Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen","92e",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 92f","Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union","92f",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 92g","Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union","92g",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"C-670\u002F22 – Staatsanwaltschaft Berlin gegen M.N","ECLI:EU:C:2024:372","Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014\u002F41\u002FEU – Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen – Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden – Voraussetzungen für den Erlass – Dienst zur Verschlüsselung von Telekommunikation – EncroChat – Erforderlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung – Verwertung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erlangten Beweismitteln","2024-04-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62022CJ0670","eurlex_caselaw",false]