[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-irg-92h":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"irg","Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Firg\u002Fxml.zip",6599758,"§ 92h","92h","Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 übermittelten Informationen","Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union","Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.","IRG - Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Informationsübermittlung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 - Übermittlung von Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - § 92h Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 übermittelten Informationen\n\nInformationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023\u002F977 an eine inländische Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese Verwendung auf Ersuchen nachträglich genehmigt. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zehnter Teil","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 92g","Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von Polizei-, Finanz- und Zollbehörden an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union","92g",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 92f","Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union","92f",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 92e","Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen","92e",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 92i","Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung","92i",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 93","Gemeinsame Ermittlungsgruppen","93",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 94","Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung","94",[],false]