[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-isausbv_1997-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"isausbv_1997","Verordnung über die Berufsausbildung in\nder Isolier-Industrie","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-01-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fisausbv_1997\u002Fxml.zip",1242910,"§ 3","3","Gliederung der Berufsausbildung",null,"(1) In der Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter\u002Fzur Isolierfacharbeiterin sind 1.im ersten Ausbildungsjahr in 16 Wochen insbesondere die in der Anlage 1 unter den laufenden Nummern 5 bis 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten,\n2.im zweiten Ausbildungsjahr in 12 Wochen insbesondere die in der Anlage 1 unter laufender Nummer 10 Buchstabe f und g, laufender Nummer 11 Buchstabe h und i, laufender Nummer 13 Buchstabe h, i, m und n sowie laufender Nummer 14 Buchstabe a und b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten\nzu vermitteln.\n(2) In der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer\u002FIndustrie-Isoliererin sind in 12 Wochen insbesondere die in der Anlage 2 unter den laufenden Nummern 5, 6 und 10 Buchstabe a, c, d und i aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.\n(3) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.","ISAUSBV_1997 - § 3 Gliederung der Berufsausbildung\n\n(1) In der Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter\u002Fzur Isolierfacharbeiterin sind 1.im ersten Ausbildungsjahr in 16 Wochen insbesondere die in der Anlage 1 unter den laufenden Nummern 5 bis 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten,\n2.im zweiten Ausbildungsjahr in 12 Wochen insbesondere die in der Anlage 1 unter laufender Nummer 10 Buchstabe f und g, laufender Nummer 11 Buchstabe h und i, laufender Nummer 13 Buchstabe h, i, m und n sowie laufender Nummer 14 Buchstabe a und b aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten\nzu vermitteln.\n(2) In der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Industrie-Isolierer\u002FIndustrie-Isoliererin sind in 12 Wochen insbesondere die in der Anlage 2 unter den laufenden Nummern 5, 6 und 10 Buchstabe a, c, d und i aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.\n(3) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Ausbildungsdauer","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Rahmen einer Stufenausbildung","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Ausbildungsberufsbild Isolierfacharbeiter\u002FIsolierfacharbeiterin","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Ausbildungsberufsbild Industrie-Isolierer\u002FIndustrie-Isoliererin","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Ausbildungsrahmenpläne","6",[],false]