[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-isausbv_1997-anlage-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":38,"is_thin":39},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"isausbv_1997","Verordnung über die Berufsausbildung in\nder Isolier-Industrie","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-01-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fisausbv_1997\u002Fxml.zip",1242921,"Anlage 1","anlage-1","(zu § 6 Abs. 1)",null,"(Fundstelle: BGBl.\nI 1997, 221 - 223)Lfd.\nNr.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes\tFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\tZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr\n1\t2\t3\n1\t2\t3\t4\n1\tBerufsbildung (§ 4 Nr. 1)\ta)\tBedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\twährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln\nb)\tgegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen\nc)\tMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2\tAufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)\ta)\tAufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\nb)\tGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nc)\tBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd)\tGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3\tArbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)\ta)\twesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nb)\twesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc)\tAufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern\nd)\twesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4\tArbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)\ta)\teinschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwenden\nb)\tpersönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen\nc)\tGefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten\nd)\tGefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen\ne)\tsich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalten\nf)\tMaßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen\ng)\tMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nh)\tzur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen\ni)\tdie im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen\n5\tLesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 4 Nr. 5)\ta)\tSkizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfertigen\t3\nb)\tPläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten lesen und anwenden\nc)\tTechnische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden\n6\tPlanen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 6)\ta)\tArbeitsauftrag erfassen\t3\nb)\tArbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen\nc)\tMaterialbedarf ermitteln\nd)\tWerkzeuge festlegen\ne)\tArbeitsplatz einrichten\nf)\tArbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren sichern\ng)\tArbeitsergebnisse kontrollieren\n7\tGrundfertigkeiten im Trockenbau (§ 4 Nr. 7)\ta)\tDämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeiten, Baustoffklassen beachten\t5\nb)\tBefestigungsmittel auswählen\nc)\tLeichtwände und abgehängte Decken montieren\n8\tAufstellen und Prüfen von Arbeitsund Schutzgerüsten (§ 4 Nr. 8)\ta)\tArbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten und abbauen\t4\nb)\tBetriebssicherheit von Arbeitsund Schutzgerüsten prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen\n9\tArbeiten mit Kunststoffen (§ 4 Nr. 9)\ta)\tKunststoffe klassifizieren, hinsichtlich ihrer Eigenschaften beurteilen und nach Verwendungszweck auswählen\t4\nb)\tKunststofformteile und -schläuche zuschneiden und bearbeiten sowie durch Kleben und Schweißen verbinden\nc)\tKleber verarbeiten\nd)\tArbeits- und Umweltschutz beim Verarbeiten von Kunststoffen beachten und Schutzmaßnahmen anwenden\n10\tBearbeiten von Blechen (§ 4 Nr. 10)\ta)\tStahl und Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Werkstoffeigenschaften unterscheiden und ihr Korrosionsverhalten beurteilen\t4\nb)\tBleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen\nc)\tBleche bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken und runden\nd)\tWerkstücke aus Blech herstellen\ne)\tMetallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden\nf)\tBleche bearbeiten, insbesondere bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen\t \t14\ng)\tFormteile aus Blech herstellen\n11\tHerstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen (§ 4 Nr. 11)\ta)\tDämmstoffe nach ihren für den Anwendungszweck wichtigen Eigenschaften auswählen und verarbeiten\t10\nb)\tDämmstoffe nach Herstellerangaben lagern\nc)\tmessen und prüfen, insbesondere mit Gliedermaßstab, Bandmaß, Winkel, Schmiege, Taster, Wasserwaage und Schlauchwaage\nd)\tMeß- und Anreißarbeiten ausführen\ne)\tWerkzeuge für das Verarbeiten von Dämmstoffen auswählen\nf)\tVoraussetzungen zum Dämmen nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen\ng)\tDämmstoffe an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden befestigen\nh)\tDämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen\t \t10\ni)\tMatratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen\n12\tAnbringen von Unterkonstruktionen (§ 4 Nr. 12)\ta)\tStütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen\t2\nb)\tStütz- und Tragkonstruktionen anbringen\t \t2\n13\tUmmanteln von Dämmungen (§ 4 Nr. 13)\ta)\tWerkstoffe für Ummantelungen nach ihren Eigenschaften unterscheiden und nach dem Anwendungszweck auswählen und anwenden\t17\nb)\tBefestigungsmittel passend zur Ummantelung auswählen\nc)\tWerkstoffe für Ummantelungen sachgerecht lagern\nd)\tvorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des Schallschutzes montieren\ne)\tFolien und Bahnen zuschneiden und anbringen\nf)\tDämmstoffe mit Bandagen umwickeln\ng)\tMontagestelle vorbereiten\t \t24\nh)\tAnlagenteile aufmessen, Isometrien lesen\ni)\tAufrisse, Abwicklungen und Schablonen herstellen\nk)\tvorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen\nl)\tNähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten\nm)\tKlebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen\nn)\tplastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbesondere Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten\no)\tausgeführte Arbeiten kontrollieren\n14\tInstandhalten von Werkzeugen und Geräten (§ 4 Nr. 14)\ta)\tWerkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen\t \t2\nb)\tMaschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen","ISAUSBV_1997 - Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1) [1\u002F2]\n\n(Fundstelle: BGBl.\nI 1997, 221 - 223)Lfd.\nNr.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes\tFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\tZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr\n1\t2\t3\n1\t2\t3\t4\n1\tBerufsbildung (§ 4 Nr. 1)\ta)\tBedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\twährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln\nb)\tgegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen\nc)\tMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2\tAufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)\ta)\tAufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\nb)\tGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nc)\tBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd)\tGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3\tArbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)\ta)\twesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nb)\twesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc)\tAufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern\nd)\twesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4\tArbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)\ta)\teinschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwenden\nb)\tpersönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen\nc)\tGefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten\nd)\tGefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen\ne)\tsich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalten\nf)\tMaßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen\ng)\tMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nh)\tzur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen\ni)\tdie im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen\n5\tLesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 4 Nr. 5)\ta)\tSkizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfertigen\t3\nb)\tPläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten lesen und anwenden\nc)\tTechnische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden\n6\tPlanen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 6)\ta)\tArbeitsauftrag erfassen\t3\nb)\tArbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen\nc)\tMaterialbedarf ermitteln\nd)\tWerkzeuge festlegen\ne)\tArbeitsplatz einrichten\nf)\tArbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren sichern\ng)\tArbeitsergebnisse kontrollieren\n7\tGrundfertigkeiten im Trockenbau (§ 4 Nr. 7)\ta)\tDämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeiten, Baustoffklassen beachten\t5\nb)\tBefestigungsmittel auswählen\nc)\tLeichtwände und abgehängte Decken montieren\n8\tAufstellen und Prüfen von Arbeitsund Schutzgerüsten (§ 4 Nr. 8)\ta)\tArbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten und abbauen\t4\nb)\tBetriebssicherheit von Arbeitsund Schutzgerüsten prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen\n9\tArbeiten mit Kunststoffen (§ 4 Nr. 9)\ta)\tKunststoffe klassifizieren, hinsichtlich ihrer Eigenschaften beurteilen und nach Verwendungszweck auswählen\t4\nb)\tKunststofformteile und -schläuche zuschneiden und bearbeiten sowie durch Kleben und Schweißen verbinden\nc)\tKleber verarbeiten\nd)\tArbeits- und Umweltschutz beim Verarbeiten von Kunststoffen beachten und Schutzmaßnahmen anwenden\n10\tBearbeiten von Blechen (§ 4 Nr. 10)\ta)\tStahl und Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Werkstoffeigenschaften unterscheiden und ihr Korrosionsverhalten beurteilen\t4\nb)\tBleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen\nc)\tBleche bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken und runden\nd)\tWerkstücke aus Blech herstellen\ne)\tMetallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden\nf)\tBleche bearbeiten, insbesondere bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen\t \t14\ng)\tFormteile aus Blech herstellen\n11\tHerstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen (§ 4 Nr. 11)\ta)\tDämmstoffe nach ihren für den Anwendungszweck wichtigen Eigenschaften auswählen und verarbeiten\t10\nb)\tDämmstoffe nach Herstellerangaben lagern\nc)\tmessen und prüfen, insbesondere mit Gliedermaßstab, Bandmaß, Winkel, 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