[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-istghg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"istghg","Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fistghg\u002Fxml.zip",1242953,"§ 19","19","Vernehmung des Verfolgten","Überstellung","(1) Nach dem Eingang des Festnahme- und Überstellungsersuchens vernimmt das Oberlandesgericht den Verfolgten, wenn er sich nicht mit einer vereinfachten Überstellung (§ 32) einverstanden erklärt hat.\n(2) Das Oberlandesgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zum Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. § 14 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.","ISTGHG - Überstellung - § 19 Vernehmung des Verfolgten\n\n(1) Nach dem Eingang des Festnahme- und Überstellungsersuchens vernimmt das Oberlandesgericht den Verfolgten, wenn er sich nicht mit einer vereinfachten Überstellung (§ 32) einverstanden erklärt hat.\n(2) Das Oberlandesgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zum Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. § 14 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Vollzug der Haft","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Haftprüfung","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Zulässigkeitsverfahren","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Durchführung der mündlichen Verhandlung","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Entscheidung über die Zulässigkeit","22",[],false]