[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-istghg-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"istghg","Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fistghg\u002Fxml.zip",1242994,"§ 60","60","Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen","Sonstige Rechtshilfe","Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes sowie anderen im Ersuchen des Gerichtshofes genannten Personen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im Inland gestattet; sie können Fragen oder Maßnahmen anregen. Die Angehörigen des Gerichtshofes können Niederschriften sowie Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen der Rechtshilfehandlung fertigen. Soweit die betroffenen Personen zustimmen, sind Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen auch zulässig, ohne dass hierfür die Voraussetzungen der Strafprozessordnung vorliegen. Aufzeichnungen, die nach Satz 3 angefertigt worden sind, dürfen in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertet werden.","ISTGHG - Sonstige Rechtshilfe - § 60 Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen\n\nAngehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes sowie anderen im Ersuchen des Gerichtshofes genannten Personen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im Inland gestattet; sie können Fragen oder Maßnahmen anregen. Die Angehörigen des Gerichtshofes können Niederschriften sowie Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen der Rechtshilfehandlung fertigen. Soweit die betroffenen Personen zustimmen, sind Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen auch zulässig, ohne dass hierfür die Voraussetzungen der Strafprozessordnung vorliegen. Aufzeichnungen, die nach Satz 3 angefertigt worden sind, dürfen in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertet werden.",{"teil":21},"Teil 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 59","Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen","59",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 58","Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und Informationen","58",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 57","Zustellungen","57",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 61","Gerichtliche Anhörungen","61",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 62","Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof","62",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 63","Einleitung eines deutschen Strafverfahrens","63",[],false]