[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-it-netzg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"it-netzg","Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-08-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fit-netzg\u002Fxml.zip",1243011,"§ 4","4","Beschlüsse über das Verbindungsnetz",null,"(1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen: 1.die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,\n2.die anzubietenden Anschlussklassen,\n3.das Minimum anzubietender Dienste,\n4.die Anschlussbedingungen,\n5.die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,\n6.das Verfahren bei Eilentscheidungen.\n(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.\n(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.","IT-NETZG - § 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz\n\n(1) Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen: 1.die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,\n2.die anzubietenden Anschlussklassen,\n3.das Minimum anzubietender Dienste,\n4.die Anschlussbedingungen,\n5.die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,\n6.das Verfahren bei Eilentscheidungen.\n(2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.\n(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Datenaustausch; Verordnungsermächtigung","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Vergabe","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Betrieb","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Kosten","7",[],false]