[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-itseausbv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"itseausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fitseausbv\u002Fxml.zip",1243062,"§ 12","12","Prüfungsbereich Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen","Abschlussprüfung","(1) Im Prüfungsbereich Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden Vorschriften und Normen auf der Grundlage von bereitgestellten Planungsunterlagen zu installieren,\n2.IT-Geräte und IT-Systeme zu konfigurieren und in Betrieb zu nehmen,\n3.Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme in Betrieb zu nehmen und zu erweitern sowie\n4.die Funktionsfähigkeit von IT-Systemen und von deren Komponenten zu prüfen und Störungen zu beseitigen.\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.","ITSEAUSBV - Abschlussprüfung - § 12 Prüfungsbereich Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen\n\n(1) Im Prüfungsbereich Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden Vorschriften und Normen auf der Grundlage von bereitgestellten Planungsunterlagen zu installieren,\n2.IT-Geräte und IT-Systeme zu konfigurieren und in Betrieb zu nehmen,\n3.Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme in Betrieb zu nehmen und zu erweitern sowie\n4.die Funktionsfähigkeit von IT-Systemen und von deren Komponenten zu prüfen und Störungen zu beseitigen.\n(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Prüfungsbereiche von Teil 2","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Inhalt von Teil 2","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","15",[],false]