[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-itseausbv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"itseausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fitseausbv\u002Fxml.zip",1243066,"§ 16","16","Mündliche Ergänzungsprüfung","Abschlussprüfung","(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen,\nb)Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung oder\nc)Wirtschafts- und Sozialkunde,\n2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","ITSEAUSBV - Abschlussprüfung - § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen,\nb)Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung oder\nc)Wirtschafts- und Sozialkunde,\n2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung","13",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Inkrafttreten","18",[],false]