[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ivsg_2026-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ivsg_2026","Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fivsg_2026\u002Fxml.zip",17281479,"§ 5","5","Pflicht zur Datenbereitstellung",null,"(1) Die zuständigen Stellen haben Daten gemäß § 2 Nummer 6 nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen. Ausgenommen sind Daten, die unter Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021\u002F782 fallen.\n(2) Zum Zweck der Bereitstellung haben die zuständigen Stellen zu gewährleisten, dass die zugrunde liegenden Informationen in Daten gemäß den spezifizierten Formaten transformiert werden, wobei 1.neue und geänderte zugrunde liegende Informationen zu Datenarten nach Anhang III der Richtlinie 2010\u002F40\u002FEU für die jeweilige geografische Abdeckung spätestens zu dem in Spalte 3 des Anhangs III der Richtlinie 2010\u002F40\u002FEU bezeichneten Zeitpunkt als Daten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen sind und\n2.bereits vorhandene zugrunde liegende Informationen zu Datenarten nach Anhang III der Richtlinie 2010\u002F40\u002FEU für die jeweilige geografische Abdeckung spätestens bis zu dem in Spalte 4 des Anhangs III der Richtlinie 2010\u002F40\u002FEU bezeichneten Zeitpunkt als Daten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen sind.\n(3) Die zuständigen Stellen haben bis zum 31. Oktober 2026 mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, von der Möglichkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2010\u002F40\u002FEU Gebrauch zu machen, für die geographische Abdeckung der Städte im Zentrum von Städtischen Knoten gemäß der Verordnung (EU) 2024\u002F1679 die Verpflichtung zur Datenbereitstellung gemäß Absatz 2 Nummer 1 auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken.\n(4) Die Bereitstellungspflicht über den Nationalen Zugangspunkt umfasst Auslastungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017\u002F1926 für straßengebundene und schienengebundene Linienverkehrsdienste. Hiervon ist der Personenfernverkehr gemäß § 42a Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ausgenommen. Ausgenommen sind Daten, die unter Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021\u002F782 fallen.","IVSG_2026 - § 5 Pflicht zur Datenbereitstellung\n\n(1) Die zuständigen Stellen haben Daten gemäß § 2 Nummer 6 nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen. Ausgenommen sind Daten, die unter Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021\u002F782 fallen.\n(2) Zum Zweck der Bereitstellung haben die zuständigen Stellen zu gewährleisten, dass die zugrunde liegenden Informationen in Daten gemäß den spezifizierten Formaten transformiert werden, wobei 1.neue und geänderte zugrunde liegende Informationen zu Datenarten nach Anhang III der Richtlinie 2010\u002F40\u002FEU für die jeweilige geografische Abdeckung spätestens zu dem in Spalte 3 des Anhangs III der Richtlinie 2010\u002F40\u002FEU bezeichneten Zeitpunkt als Daten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen sind und\n2.bereits vorhandene zugrunde liegende Informationen zu Datenarten nach Anhang III der Richtlinie 2010\u002F40\u002FEU für die jeweilige geografische Abdeckung spätestens bis zu dem in Spalte 4 des Anhangs III der Richtlinie 2010\u002F40\u002FEU bezeichneten Zeitpunkt als Daten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen sind.\n(3) Die zuständigen Stellen haben bis zum 31. Oktober 2026 mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, von der Möglichkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2010\u002F40\u002FEU Gebrauch zu machen, für die geographische Abdeckung der Städte im Zentrum von Städtischen Knoten gemäß der Verordnung (EU) 2024\u002F1679 die Verpflichtung zur Datenbereitstellung gemäß Absatz 2 Nummer 1 auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken.\n(4) Die Bereitstellungspflicht über den Nationalen Zugangspunkt umfasst Auslastungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017\u002F1926 für straßengebundene und schienengebundene Linienverkehrsdienste. Hiervon ist der Personenfernverkehr gemäß § 42a Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ausgenommen. 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