[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ivsg_2026-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ivsg_2026","Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fivsg_2026\u002Fxml.zip",17281480,"§ 6","6","Art der Datenbereitstellung",null,"(1) Dateninhaber haben für die Bereitstellung von Daten nach § 5 über den Nationalen Zugangspunkt die Vorgaben der Nationalen Stelle gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 zu beachten.\n(2) Dateninhaber sind berechtigt, die Daten über einen Datenmittler bereitzustellen. Der Datenmittler hat die ihm bereitgestellten Daten unverzüglich an den Nationalen Zugangspunkt weiterzuleiten und der Nationalen Stelle Folgendes mitzuteilen: 1.den Namen des Dateninhabers und des Datenmittlers,\n2.den Zeitpunkt der erstmaligen Datenbereitstellung durch den Datenmittler,\n3.die betroffenen Datenarten nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten und\n4.die geografische Abdeckung, auf die sich die Daten beziehen.\nDer Datenmittler hat der Nationalen Stelle Änderungen der nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 zu machenden Angaben unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 gilt entsprechend.\n(3) Ist Datenmittler nach Absatz 2 der Betreiber eines Landessystems, so hat er auf die Einhaltung der Qualität der bereitgestellten Daten hinzuwirken. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9 Absatz 3.","IVSG_2026 - § 6 Art der Datenbereitstellung\n\n(1) Dateninhaber haben für die Bereitstellung von Daten nach § 5 über den Nationalen Zugangspunkt die Vorgaben der Nationalen Stelle gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 zu beachten.\n(2) Dateninhaber sind berechtigt, die Daten über einen Datenmittler bereitzustellen. Der Datenmittler hat die ihm bereitgestellten Daten unverzüglich an den Nationalen Zugangspunkt weiterzuleiten und der Nationalen Stelle Folgendes mitzuteilen: 1.den Namen des Dateninhabers und des Datenmittlers,\n2.den Zeitpunkt der erstmaligen Datenbereitstellung durch den Datenmittler,\n3.die betroffenen Datenarten nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten und\n4.die geografische Abdeckung, auf die sich die Daten beziehen.\nDer Datenmittler hat der Nationalen Stelle Änderungen der nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 zu machenden Angaben unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 gilt entsprechend.\n(3) Ist Datenmittler nach Absatz 2 der Betreiber eines Landessystems, so hat er auf die Einhaltung der Qualität der bereitgestellten Daten hinzuwirken. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9 Absatz 3.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Pflicht zur Datenbereitstellung","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Vorrangige Bereiche","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Einführung intelligenter Verkehrssysteme","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Nationaler Zugangspunkt","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Datennutzung, Lizenzen","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Nationale Stelle","9",[],false]