[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-iz_v-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"iz_v","Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-05-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fiz_v\u002Fxml.zip",1243151,"§ 15","15","Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit","Sonderregelungen für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen","Der Einleiter hat der zuständigen Behörde für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 11, das aus einer Anlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ungeachtet des § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8 einen jährlichen Bericht nach Satz 2 über die Überwachung der Einleitung auf elektronischem Wege vorzulegen. In dem Bericht sind zumindest die Emissionen in das Gewässer oder die Abwasseranlage darzulegen. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.","IZ_V - Sonderregelungen für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen - § 15 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit\n\nDer Einleiter hat der zuständigen Behörde für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 11, das aus einer Anlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ungeachtet des § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8 einen jährlichen Bericht nach Satz 2 über die Überwachung der Einleitung auf elektronischem Wege vorzulegen. In dem Bericht sind zumindest die Emissionen in das Gewässer oder die Abwasseranlage darzulegen. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Mess- und Überwachungsanforderungen","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Zusätzliche Parameter","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Berechnung der Frachten bei Vermischung","12",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Ordnungswidrigkeiten","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Übergangsvorschrift","17",[],false]