[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jaktav-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jaktav","Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-11-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjaktav\u002Fxml.zip",9759197,"§ 9","9","Aussetzung der Aussonderung",null,"(1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein können.\n(2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.\n(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Satz 3 gilt entsprechend.","JAKTAV - § 9 Aussetzung der Aussonderung\n\n(1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein können.\n(2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.\n(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Satz 3 gilt entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in bestimmten Nachlasssachen","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Kindschaftssachen","6",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Übergangsbestimmung","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Inkrafttreten","11",[],false]