[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jarbschg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jarbschg","Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjarbschg\u002Fxml.zip",1243252,"§ 10","10","Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen","Arbeitszeit und Freizeit","(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1.für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,\n2.an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,\nfreizustellen.\n(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet 1.die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,\n2.die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.\nEin Entgeltausfall darf nicht eintreten.","JARBSCHG - Beschäftigung Jugendlicher - Arbeitszeit und Freizeit - § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen\n\n(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1.für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,\n2.an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,\nfreizustellen.\n(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet 1.die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,\n2.die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.\nEin Entgeltausfall darf nicht eintreten.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Erster Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Berufsschule","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Dauer der Arbeitszeit","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Ruhepausen, Aufenthaltsräume","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Schichtzeit","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Tägliche Freizeit","13",[],false]