[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jarbschg-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jarbschg","Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjarbschg\u002Fxml.zip",1243274,"§ 29","29","Unterweisung über Gefahren","Sonstige Pflichten des Arbeitgebers","(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.\n(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.\n(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.","JARBSCHG - Beschäftigung Jugendlicher - Sonstige Pflichten des Arbeitgebers - § 29 Unterweisung über Gefahren\n\n(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.\n(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.\n(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Dritter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28a","Beurteilung der Arbeitsbedingungen","28a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28","Menschengerechte Gestaltung der Arbeit","28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27","Behördliche Anordnungen und Ausnahmen","27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Häusliche Gemeinschaft","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Erstuntersuchung","32",[],false]