[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jarbschg-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jarbschg","Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjarbschg\u002Fxml.zip",1243277,"§ 32","32","Erstuntersuchung","Gesundheitliche Betreuung","(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn 1.er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und\n2.dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.","JARBSCHG - Beschäftigung Jugendlicher - Gesundheitliche Betreuung - § 32 Erstuntersuchung\n\n(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn 1.er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und\n2.dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Vierter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 31","Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak","31",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 30","Häusliche Gemeinschaft","30",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 29","Unterweisung über Gefahren","29",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 33","Erste Nachuntersuchung","33",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 34","Weitere Nachuntersuchungen","34",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 35","Außerordentliche Nachuntersuchung","35",[],false]