[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jarbschg-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jarbschg","Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjarbschg\u002Fxml.zip",1243279,"§ 34","34","Weitere Nachuntersuchungen","Gesundheitliche Betreuung","Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, daß der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.","JARBSCHG - Beschäftigung Jugendlicher - Gesundheitliche Betreuung - § 34 Weitere Nachuntersuchungen\n\nNach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, daß der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Vierter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33","Erste Nachuntersuchung","33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Erstuntersuchung","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 35","Außerordentliche Nachuntersuchung","35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers","36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 37","Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen","37",[],false]