[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jarbschg-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jarbschg","Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjarbschg\u002Fxml.zip",1243285,"§ 40","40","Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk","Gesundheitliche Betreuung","(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden.","JARBSCHG - Beschäftigung Jugendlicher - Gesundheitliche Betreuung - § 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk\n\n(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Vierter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 39","Mitteilung, Bescheinigung","39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 38","Ergänzungsuntersuchung","38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 37","Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen","37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 41","Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen","41",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 42","Eingreifen der Aufsichtsbehörde","42",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 43","Freistellung für Untersuchungen","43",[],false]