[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jarbschg-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jarbschg","Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjarbschg\u002Fxml.zip",1243292,"§ 47","47","Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde","Aushänge und Verzeichnisse","Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.","JARBSCHG - Durchführung des Gesetzes - Aushänge und Verzeichnisse - § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde\n\nArbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Vierter Abschnitt","Erster Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 46","Ermächtigungen","46",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 45","Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte","45",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 44","Kosten der Untersuchungen","44",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 48","Information über Arbeitszeit und Pausen","48",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 49","Verzeichnisse der Jugendlichen","49",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 50","Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse","50",[],false]