[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jarbschg-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jarbschg","Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjarbschg\u002Fxml.zip",1243293,"§ 48","48","Information über Arbeitszeit und Pausen","Aushänge und Verzeichnisse","Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben eine Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.","JARBSCHG - Durchführung des Gesetzes - Aushänge und Verzeichnisse - § 48 Information über Arbeitszeit und Pausen\n\nArbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben eine Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Vierter Abschnitt","Erster Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 47","Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde","47",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 46","Ermächtigungen","46",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 45","Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte","45",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 49","Verzeichnisse der Jugendlichen","49",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 50","Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse","50",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 51","Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht","51",[],false]