[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jarbschg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":71},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jarbschg","Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjarbschg\u002Fxml.zip",1243247,"§ 5","5","Verbot der Beschäftigung von Kindern","Beschäftigung von Kindern","(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern 1.zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,\n2.im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,\n3.in Erfüllung einer richterlichen Weisung.\nAuf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.\n(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, 1.die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,\n2.ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und\n3.ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,\nnicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.\n(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.\n(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.\n(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.\n(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.","JARBSCHG - Beschäftigung von Kindern - § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern\n\n(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern 1.zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,\n2.im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,\n3.in Erfüllung einer richterlichen Weisung.\nAuf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.\n(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, 1.die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,\n2.ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und\n3.ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,\nnicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.\n(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.\n(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.\n(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.\n(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Arbeitszeit","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Arbeitgeber","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Kind, Jugendlicher","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Dauer der Arbeitszeit","8",[49,56,61,67],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 11.12.2025 – B 10\u002F12 KR 7\u002F23 R","ECLI:DE:BSG:2025:111225UB1012KR723R0",null,"2025-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE153600114.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":52,"date":59,"source_url":60,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 11.11.2021 – B 14 AS 33\u002F20 R","ECLI:DE:BSG:2021:111121UB14AS3320R0","2021-11-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE191890205.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 KG 1\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2015:050515UB10KG114R0","Ein minderjähriger, nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat auch ohne Berechtigung zur Erwerbstätigkeit Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld für sich selbst, wenn er von Kindesbeinen an in Deutschland aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und daher mit einem faktischen Inländer zu vergleichen ist.","2015-05-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE128961512.zip",{"title":68,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":69,"source_url":70,"source_type":55},"BAG, Urt. v. 25.04.2013 – 8 AZR 453\u002F12","2013-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600041554.zip",false]