[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jarbschg-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jarbschg","Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjarbschg\u002Fxml.zip",1243295,"§ 50","50","Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse","Aushänge und Verzeichnisse","(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen 1.die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,\n2.die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denen Name, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.\n(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.","JARBSCHG - Durchführung des Gesetzes - Aushänge und Verzeichnisse - § 50 Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse\n\n(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen 1.die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,\n2.die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denen Name, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.\n(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Vierter Abschnitt","Erster Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49","Verzeichnisse der Jugendlichen","49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 48","Information über Arbeitszeit und Pausen","48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 47","Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde","47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 51","Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht","51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 53","Mitteilung über Verstöße","53",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 54","Ausnahmebewilligungen","54",[],false]