[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jarbschg-54":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jarbschg","Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjarbschg\u002Fxml.zip",1243298,"§ 54","54","Ausnahmebewilligungen","Aufsicht","(1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu befristen. Die Ausnahmebewilligungen können 1.mit einer Bedingung erlassen werden,\n2.mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden und\n3.jederzeit widerrufen werden.\n(2) Ausnahmen können nur für einzelne Beschäftigte, einzelne Betriebe oder einzelne Teile des Betriebs bewilligt werden.\n(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber eine Kopie der Bewilligung den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.","JARBSCHG - Durchführung des Gesetzes - Aufsicht - § 54 Ausnahmebewilligungen\n\n(1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu befristen. Die Ausnahmebewilligungen können 1.mit einer Bedingung erlassen werden,\n2.mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden und\n3.jederzeit widerrufen werden.\n(2) Ausnahmen können nur für einzelne Beschäftigte, einzelne Betriebe oder einzelne Teile des Betriebs bewilligt werden.\n(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber eine Kopie der Bewilligung den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Vierter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 53","Mitteilung über Verstöße","53",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 51","Aufsichtsbehörde, Besichtigungsrechte und Berichtspflicht","51",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 50","Auskunft, Vorlage der Verzeichnisse","50",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 55","Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz","55",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 56","Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde","56",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 57","Aufgaben der Ausschüsse","57",[],false]